(Beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.10.2012)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ebersgönser Backhausverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 35510 Butzbach, Stadtteil Ebersgöns.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Ebersgönser Backhausverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des kulturellen und gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Stadtteil Ebersgöns sowie die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zum Erhalt historischer Objekte in Ebersgöns, insbesondere des historischen Ebersgönser Backhauses.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Ebersgönser Backhausvereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. Für Ehrenmitglieder entfällt die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedbeitrags.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt oder
b) die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die
rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Ebersgönser Backhausvereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Ebersgönser Backhausvereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Aktionen des Ebersgönser Backhausvereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand und
• die Kassenprüfer
§ 7 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder. - Der Vorstand besteht mindestens aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,
c) der Kassenwartin/dem Kassenwart und
d) der/dem Schriftführer/in. - Die/der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Schriftführer/in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. - Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinde-rung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, ansonsten von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
- Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine/kein Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen/Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der/dem Schriftführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
- Wahl der Kassenprüfer. In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassen-prüfer für die Dauer von längstens 2 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ab-gelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorstandsvorsitzende und ihr/sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.